Steuerliche Erleichterungen

Liquiditätsverbesserung durch Stundung

Die Finanzverwaltung NRW kommt betroffenen Unternehmen auf Antrag mit Steuerstundungen und der Herabsetzung von Vorauszahlungen entgegen und nutzt ihren Ermessensspielraum zu Gunsten der Steuerpflichtigen weitestmöglich aus. Sollten Sie als Unternehmen oder Freiberufler davon Gebrauch machen wollen, wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Finanzamt bzw. machen von dem Antragsformular Gebrauch. Weitere Informationen und das Formular finden Sie bei der Finanzverwaltung NRW.

Zwischen Bund und Ländern (u.a. im Rahmen des Katastrophenerlasses) wurden wichtige Sofortmaßnahmen abgestimmt, die ab sofort in Kraft treten und bis 31.12.2020 gelten:

- Zinslose Stundung der fälligen oder fällig werdenden Steuern (Einkommen- / Körperschaft- & Umsatzsteuer)

- Absenkung der Steuervorauszahlungen bei Einkommen- / Körperschaftsteuer sowie (über gleichlautenden Ländererlass) auch bei Gewerbesteuer (nachträgliche Herabsetzung ist bei vernünftiger Begründung möglich)

- Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen einschließlich Erlass von Säumniszuschlägen

Hier finden Sie das Antragsformular für die steuerlichen Sofortmaßnahmen und weitere Informationen. Auf dringende Bitte der Unternehmen geht das Land Nordrhein-Westfalen noch über die zuvor genannten steuerlichen Maßnahmen hinaus und setzt Sondervorauszahlungen für Dauerfristverlängerungen bei der Umsatzsteuer für krisenbetroffene Unternehmen auf null. Damit werden den Unternehmen auf Antrag Mittel im Umfang von mehr als vier Mrd. EUR sofort zur Verfügung gestellt, die liquiditätsverstärkend wirken.

 

Herabsetzungsanträge zur Gewerbesteuer

Als Einzelentscheidung werden von der Stadt Ahlen Herabsetzungsanträge zur Gewerbesteuer behandelt. Bürgermeister Berger verspricht „eine großzügige Prüfung.“ Steuerberatern sei das Verfahren geläufig, alle Anträge könnten schnell bearbeitet werden. (Quelle: Stadt Ahlen)