Kurzarbeitergeld
Kurzarbeitergeld
Für die Überbrückung von Liquiditätsengpässen stehen den Unternehmen in Nordrhein-Westfalen verschiedene öffentliche Finanzierungsangebote zur Verfügung.
(Stand 13. Mai 2022)
Kurzarbeitergeld kann beantragt werden, wenn Arbeitsausfälle, zum Beispiel aufgrund von ausbleibenden Aufträgen oder fehlenden Zulieferungen, gegeben sind. Rückwirkend zum 1. März 2020 geltende Änderungen:
- Die Zahl der im Betrieb Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, wurde von einem Drittel auf zehn Prozent abgesenkt (bis zum 30. Juni 2022 (vorher 31. März)).
- Die von den Arbeitgebern während des Kurzarbeitergeldbezugs allein zu tragenden Sozi-alversicherungsbeiträge werden in pauschalierter Form durch die Bundesagentur für Arbeit zunächst vollständig (bis 31. Dezember 2021), dann zu 50 Prozent erstattet (bis 31. März 2022). Eine hälftige Erstattung der Sozialbeiträge ist auch nach dem 31. März 2022 möglich, wenn die Kurzarbeit zu Qualifizierung genutzt wird.
- Leiharbeitnehmern wird der Zugang zum Kurzarbeitergeld vorübergehend eröffnet (bis 31. März 2022).
- Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes wurde für Betriebe, die bis zum 31. Dezember 2020 Kurzarbeit eingeführt haben, auf bis zu 28 Monate (vorher 24 Monate), längstens bis zum 30. Juni 2022 (vorher 21. März 2022), verlängert.
- Die Hinzuverdienstmöglichkeiten während der Kurzarbeit wurden ausgeweitet. So sind geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Minijobs bis 450 Euro) bis 30. Juni 2022 (vorher 31. Dezember 2021) generell anrechnungsfrei.
- Für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist, wurde das Kurzarbeitergeld stufenweise ab dem 4. und dann in einer weiteren Stufe ab dem 7. Monat des Bezuges erhöht.
Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergelds vorliegen, prüft die zuständige Agentur für Arbeit im Einzelfall. Für Streitfälle wurde eine Clearingstelle eingerichtet. Im Lichte der weiteren Entwicklung der SARS-CoV2-Pandemie wird die Koalition über weitere Anpassungs- und Verlängerungsbedarfe des Kurzarbeitergeldes bei Bedarf beraten.
Weitere Infos unter www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit/.