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UPDATE: Geschäfte des Einzelhandels müssen schließen

Ausnahmen zum Verbot für tägliche Bedarfe, Handwerker und Dienstleister


In der Nacht hat das Land Nordrhein-Westfalen die Schließungsregelungen für Ladengeschäfte konkretisiert. Laut Erlass, der um 23.15 Uhr veröffentlicht worden ist, sind NICHT zu schließen:

- der Einzelhandel für Lebensmittel,

-Wochenmärkte,

- Abhol- und Lieferdienste,

- Getränkemärkte,

- Apotheken,

- Sanitätshäuser,

- Drogerien,

- Tankstellen,

- Banken und Sparkassen,

- Poststellen,

- Frisöre,

- Reinigungen,

- Waschsalons,

- der Zeitungsverkauf,

- Bau-, Gartenbau-, und Tierbedarfsmärkte,

- der Großhandel

 

Alle anderen Verkaufsstellen des Einzelhandels sind ab Mittwoch (18. März) zu schließen.

Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen.

Der Zugang zu Einkaufszentren, „shopping-malls“ oder „factory outlets“ und vergleichbaren Einrichtungen ist ab Mittwoch nur zu gestatten, wenn sich dort nicht zu schließende Einrichtungen befinden.

Geschäften des Einzelhandels für Lebensmittel, Wochenmärkten, Abhol- und Lieferdiensten, Apotheken sowie Geschäften des Großhandels ist bis auf weiteres auch die Öffnung an Sonn- und Feiertagen von 13 bis 18 Uhr gestattet. Dies gilt nicht für Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag.

Die Stadt Ahlen setzt die Regelung in einer Allgemeinverfügung um.

Bereits mit Erlass vom Dienstagnachmittag hatte das Land NRW kontaktreduzierende Maßnahmen verfügt.

Demnach sind seit Mittwoch sämtliche Spiel- und Bolzplätze im Stadtgebiet geschlossen. Krankenhäuser, Vorsorge- und Reha-Einrichtungen sowie stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe haben Besuchsverbote oder Einschränkungen der Besuche auszusprechen. Einzustellen ist jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie Zusammenkünfte in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen.

Für Restaurants und Speisegaststätten gilt, dass diese frühestens ab 6 Uhr öffnen und spätestens zu 15 Uhr zu schließen sind. Zudem haben sie sowohl für den Innen- als auch Außenbereich strenge Auflagen zu machen wie Besucherregistrierung, Reglementierung der Besucherzahl, Vorgaben für Mindestabstände zwischen Tischen von 2 Metern und Aushänge mit Hygienemaßnahmen.

Sämtliche Verkaufsstellen im Sinne des Ladenöffnungsgesetzes haben die erforderlichen Maßnahmen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen zu treffen. Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt.

Das Land NRW hat darauf hingewiesen, dass auch Versammlungen zur Religionsausübung unterbleiben. Kirchen, Islam-Verbände und jüdische Verbände haben entsprechende Erklärungen abgegeben.