Überbrückungshilfe verlängert und erweitert

Mit den Überbrückungshilfen stellt die Bundesregierung umfassende Unterstützung für betroffene Unternehmen in der Corona-Pandemie bereit. Das zentrale Programm wurde nun als Überbrückungshilfe III Plus bis Ende September 2021 verlängert und nochmals deutlich erweitert. Neu hinzu kommt die Restart-Prämie, mit der Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten können. Auch die Neustarthilfe für Soloselbstständige wird als Neustarthilfe Plus weitergeführt.


Damit möglichst alle gut durch diese Krise kommen, stellt die Bundesregierung umfassende Unterstützung bereit. Die Überbrückungshilfen für Unternehmen wurden kontinuierlich weiterentwickelt und erweitert und sind nun bis zum 30. September 2021 als Überbrückungshilfe III Plus verlängert worden. Die Hilfen wurden dabei nochmals erweitert und Höchstbeträge weiter erhöht. Für Soloselbstständige wurde die Neustarthilfe ebenfalls als Neustarthilfe Plus bis Ende September 2021 verlängert.

Mit Härtefallhilfen können die Länder diejenigen Unternehmen unterstützen, die aufgrund von speziellen Fallkonstellationen unter den bestehenden umfassenden Hilfsprogrammen von Bund und Ländern nicht berücksichtigt sind, deren wirtschaftliche Existenz aber aufgrund der Corona-Pandemie bedroht wird. Unternehmen können zudem weiterhin auf Hilfen über die KfW zählen. Das KfW-Sonderprogramm wurde bis Jahresende 2021 verlängert und Kredithöchstbeträge wurden erhöht.

Die wichtigsten Änderungen:

Verlängerung der Überbrückungshilfe III

Die Überbrückungshilfe III wird bis zum 30. September 2021 verlängert. Die bewährte Fixkostenunterstützung ermöglicht es Unternehmen und Soloselbständigen, Zuschüsse zu den Fixkosten zu erhalten. Voraussetzung ist ein Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum Vergleichsmonat im Jahre 2019 um mehr als 30 Prozent. Bei höheren Umsatzeinbrüchen gibt es weitere Zuschläge (Eigenkapitalzuschuss). Und für besonders betroffene Branchen wie die Reisewirtschaft, die Veranstaltungsbranche sowie den Einzelhandel gibt es zusätzliche Regelungen.

Höhere Obergrenzen für insgesamt erhaltene Hilfen

Neben den vielen kleinen Unternehmen können auch mittelständische Betriebe Hilfe erhalten, die seit Monaten von den Corona-bedingten Einschränkungen und deren Folgen betroffen sind. Deshalb wird die Obergrenze für die Zuschüsse aus beiden Programmen von 12 Millionen Euro auf 52 Millionen Euro deutlich erhöht. Wie bisher sind davon 12 Millionen Euro durch den bereits geltenden EU-Beihilferahmen – bestehend aus Kleinbeihilfe, De-Minimis-Verordnung sowie Fixkostenhilfe – abgedeckt. Hinzu kommen weitere 40 Millionen Euro aus dem kürzlich von der Europäischen Kommission genehmigten Beihilferahmen der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich.

Die maximale monatliche Förderung in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus beträgt 10 Millionen Euro.

Voraussetzung für Zuschüsse im Rahmen dieses Schadenausgleichs ist, dass die betreffenden Unternehmen von Schließungsanordnungen von Bund und Ländern betroffen waren oder sind. Erste Anträge auf Schadenersatz können in Kürze gestellt werden.

Verlängerung und Ausbau der Neustarthilfe für Soloselbständige

Die Neustarthilfe unterstützt gezielt Soloselbstständige, die wegen fehlender Fixkosten wie zum Beispiel Büromieten oder Leasingkosten nicht von der Überbrückungshilfe profitieren. Die Neustarthilfe ermöglicht einen Zuschuss unabhängig von den Fixkosten. Auch die Neustarthilfe wird bis Ende September verlängert. Im Zuge dieser Verlängerung werden die monatlichen Zuschüsse erhöht: Während für den Zeitraum von Januar bis Juni 1.250 Euro pro Monat vorgesehen waren, sind es nun in der Neustarthilfe Plus von Juli bis September 1.500 Euro pro Monat. Das sind weitere 4.500 Euro. Insgesamt können betroffene Soloselbständige also für den gesamten Förderzeitraum von Januar bis September 2021 bis zu 12.000 Euro Neustarthilfe erhalten, um nach der Krise wieder neu starten zu können.

Restart-Prämie nützt den Beschäftigten

Um Unternehmen zu helfen, ihre Beschäftigten möglichst schnell aus der Kurzarbeit zu holen und um Neueinstellungen zu fördern, wird eine neue Personalkostenhilfe eingeführt: Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, erhalten wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale eine „Restart-Prämie“ als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten. Wenn sich die Personalkosten im Juli 2021 im Vergleich zu Mai 2021 erhöhen, dann erhalten Unternehmen auf diese Differenz einen 60-prozentigen Zuschuss. Für den Fördermonat August beträgt dann der Zuschuss noch 40 Prozent und im September 20 Prozent. Diese abnehmende Förderung ist ein echter Anreiz, möglichst schnell Beschäftigte aus der Kurzarbeit zurückzuholen bzw. neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einzustellen.

Insolvenzen möglichst verhindern

Insolvenzen sollen möglichst verhindert werden. Deshalb werden künftig Anwalts- und Gerichtskosten bis 20.000 Euro pro Monat ersetzt, die für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen aufgebracht werden, denen Zahlungsunfähigkeit droht.

Auflagen für große Unternehmen

Steuermittel sollen dorthin fließen, wo sie gebraucht werden um Notlagen abzufedern und Insolvenzen zu verhindern. Es darf nicht für Boni oder Dividenden ausgegeben werden. Deshalb dürfen Unternehmen, die den Schadensausgleich der ausgeweiteten Überbrückungshilfe III erhalten, keine Gewinne und Dividenden ausschütten. Das gilt auch für die Zahlung von Boni und den Rückkauf von Aktien.

Die FAQ zur Überbrückungshilfe III mit vertiefenden Informationen werden derzeit überarbeitet und rasch veröffentlicht. Anträge können dann, wenn alle Anpassungen erfolgt sind, wie gewohnt über die bekannte Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Antragsbearbeitung und Auszahlung erfolgen weiterhin in der Verantwortung der Länder.

Detaillierte Informationen zu den bisherigen Regelungen der Überbrückungshilfe III und den übrigen Unterstützungsangeboten finden Sie auf unserer Überblicksseite Corona-Hilfen.

Weitere Verbesserungen der Corona-Hilfen

Neben der Verlängerung der Überbrückungshilfe III für Unternehmen und Soloselbständige hat die Bundesregierung am 9. Juni 2021 auch den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld verlängert. Damit werden auch über den 30. Juni hinaus die Sozialversicherungsbeiträge bei Kurzarbeit vollständig übernommen, ab Oktober dann noch zur Hälfte. Zudem soll es für die Anmeldung von Kurzarbeit weiter ausreichen, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten betroffen sind und nicht wie sonst ein Drittel. Dies gilt für Unternehmen, die bis Ende September Kurzarbeit anmelden.

Unternehmen können auch weiterhin auf die Hilfen über die KfW zählen: Das KfW-Sonderprogramm einschließlich des KfW-Schnellkredits ist bis Ende 2021 verlängert worden. Von dem Angebot profitieren vor allem kleine und mittelständische Unternehmen. Die Kreditobergrenzen wurden zudem zum 1. April 2021 mehr als verdoppelt.

Nach den Beschlüssen des Koalitionsausschusses vom 3. Februar 2021 gibt es außerdem weitere Corona-Hilfen insbesondere für Familien, einkommensschwache Haushalte, die Gastronomie, den Kulturbereich und für Unternehmen:

  • Coronazuschuss
    Erwachsene Grundsicherungsempfänger erhalten eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 150 Euro.
  • Kinderbonus
    Pro Kind wird auf das Kindergeld ein einmaliger Kinderbonus von 150 Euro gewährt. Dieser Bonus wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag vergleichbar dem Kindergeld verrechnet. Er wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.
  • Erleichterter Zugang zur Grundsicherung
    Der erleichterte Zugang in die Grundsicherungssysteme wurde bis zum 31. Dezember 2021 verlängert, analog zur pandemiebedingten Erhöhung des Kurzarbeitergeldes. Das bietet insbesondere krisenbedingt plötzlich in Not geratenen Selbständigen und Beschäftigten mit kleinen Einkommen Absicherung.
  • Mehrwertsteuersenkung Gastronomie
    Die Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie wird über den 30. Juni 2021 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2022 auf den ermäßigten Steuersatz von 7 % gesenkt.
  • Unterstützung der Kulturschaffenden in der Corona-Krise
    Ein Anschlussprogramm für das Rettungs- und Zukunftsprogramm „Neustart Kultur“ in Höhe von abermals 1 Milliarde Euro soll dem besonders betroffenen Kulturbereich helfen.
  • Steuerlicher Verlustrücktrag
    Der geltende steuerliche Verlustrücktrag wurde für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 10 Mio. Euro bzw. 20 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) angehoben. Das schafft in der Krise die notwendige Liquidität, insbesondere für den Mittelstand.

Steuerliche Hilfen für Beschäftigte und Unternehmen

Über die jüngsten Verbesserungen hinaus gelten für Beschäftigte und Unternehmen weiterhin zahlreiche bereits beschlossene steuerliche Hilfen und Vereinfachungen. Dazu zählen unter anderem die Stundung von Steuerzahlungen und erleichterte Anpassung von Steuervorauszahlungen, verlängerte Abgabefristen für Steuererklärungen durch Angehörige der Steuerberatenden Berufe, verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten bei beweglichen Wirtschaftsgütern, steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld, Homeoffice-Pauschale sowie die dauerhafte Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende.

Detaillierte Informationen hierzu im Überblick über steuerliche Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie und in den FAQ „Corona“ (Steuern).

 

Quelle: Bundesministerium der Finanzen