Verkaufsoffene Sonntage - Die neuen gesetzlichen Bestimmungen.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) am 21.11.2006 hat sich auch die Genehmigungspraxis für verkaufsoffene Sonntage geändert.

Hier kurz für alle Kaufleute die wichtigsten Regeln:

Gem.§6 Abs.1 LÖG NRW dürfen an jährlich höchstens 4 Sonn- und Feiertagen Verkaufsstellen bis zur Dauer von 5 Stunden geöffnet sein. Der bislang erforderliche Anlass für die Freigabe von Öffnungszeiten an solchen tage (z.B. Messen oder märkte) fällt künftig weg.

Nach § 6 Abs.4 LÖG NRW ist bei der Festsetzung von Öffnungszeiten lediglich auf die Zeit des Hauptgottesdienst Rücksicht zu nehmen. Sie muss nicht mehr - wie bisher - um 18.00 Uhr enden, darf aber nach wie vor 5 Stunden nicht überschreiten.

Von der Freigabe der Öffnungszeiten sind 3 Adventssonntage, der 1. und 2. Weihnachtstag, der Ostersonntag sowie die stillen Feiertage (vgl. Feiertagsgesetz NW) ausgenommen. Es darf also, wie in 2006 kurzfristig in Ahlen genehmigt, künftig ein Adventssonntag freigegeben werden. Nach der alten Regel waren alle Sonn- und Feiertage im Dezember tabu.

Bereits mit Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie NRW vom 18.04.2006 wurde der Runderlass vom 03.07.2003 zur Ausführung des Ladenschlussgesetzes außer Kraft gesetzt. danach ist die Anhörung der Sozialpartner wie Kirchen und Gewerkschaften bei der Freigabe verkaufsoffener Sonntage nicht mehr erforderlich.

Der Rat der Stadt Ahlen hat für die nächsten Jahre in Abstimmung mit den Kaufleuten folgende 4 Termine als verkaufsoffene Sonntage festgelegt:

  • Der 1.Sonntag im April. Falls dieser auf das Osterfest fällt,
    der 3. Sonntag im April.
  • Der Sonntag des Pöttkes- und Töttkenmarktes (2 Wochen vor Beginn der Herbstkirmes)
  • Der 2.Sonntag im Oktober
  • Der 2.Sonntag im Advent

Als Öffnungszeiten wurden 13.00 - 18.00 Uhr festgesetzt.